27.09.2022

MaRisk 8.0 stehen zur Konsultation

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat einen novellierten Entwurf der „Mindestanforderungen an das Risikomanagement“ (MaRisk) zur Konsultation gestellt. Die mittlerweile siebte Novellierung der MaRisk (= MaRisk 8.0) wird das aktuell gültige Rundschreiben 10/2021 (= MaRisk 7.0) ablösen. Vorrangiges Ziel ist es, die Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) für die Kreditvergabe und Überwachung umzusetzen. Dies hatte die BaFin mit ihrer Compliance-Erklärung gegenüber der EBA bereits angekündigt. Darüber hinaus greift die Novellierung Erkenntnisse aus der Prüfungspraxis zu Immobilieneigengeschäften der Institute auf.

Erstmals werden zudem – in Anlehnung an das BaFin-Merkblatt zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken – Anforderungen an das Management von Nachhaltigkeitsrisiken aufgenommen. Neu sind außerdem grundlegende Regelungen, die Institute bei der Verwendung von Modellen einzuhalten haben, sowie für die die Durchführung von Handelsgeschäften im Homeoffice und einzelne überproportionale Regelungen für sehr große Förderbanken.

Beim Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken sollen die beaufsichtigten Unternehmen einen ihrem Geschäftsmodell und Risikoprofil angemessenen Ansatz entwickeln. Dazu gehören auch neue Mess-, Steuerungs- und Risikominderungsinstrumente, zumal sich sowohl physische Risiken als auch Transitionsrisiken sehr kurzfristig realisieren können. Bei einem schwächer ausgeprägten Risikoprofil in diesem Bereich werden voraussichtlich einfachere Strukturen, Prozesse und Methoden im Sinne des Proportionalitätsgrundsatzes ausreichen. Je erheblicher aber die Nachhaltigkeitsrisiken für ein beaufsichtigtes Unternehmen sind, desto aufwändiger sollten Strukturen, Prozesse und Methoden sein. Auch sollten die Institute darauf hinarbeiten, die Auswirkungen von ESG-Risiken in den Risikoklassifizierungsverfahren zu berücksichtigen. Solange sich dies als noch nicht praktikabel erweist, können auch separate ESG-Scores bei der Bewertung der Bonität und der Kreditwürdigkeitsprüfung herangezogen werden.

Stellungnahmen nehmen die BaFin und die Deutsche Bundesbank bis zum 28. Oktober 2022 entgegen.